Anlage 1 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2) Stichprobenschlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

12
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 45 26 *)
45 bis 100 38
101 bis 200 47
mehr als 200 60


---

*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.

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Zitierungen von Anlage 1 Schweine-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchwSalmV Untersuchung (vom 05.04.2017)
... vorhanden sind, für jede Betriebsabteilung gesondert, nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 entnehmen und in einer Einrichtung, die die Anforderungen der DIN-Norm 17025/2005*) erfüllt ... anhand von in der Schlachtstätte entnommenen Proben nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 serologisch auf Antikörper gegen Salmonellen in einer Untersuchungsstelle untersucht werden. ...
§ 4 SchwSalmV Aufzeichnungen und Kategorisierung
... zur Schlachtung erfolgen, soweit die Schweine zuvor nach dem Stichprobenschlüssel der Anlage 1 untersucht worden sind. (3) Die erste Feststellung des Vom-Hundert-Anteils nach Absatz ...


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