Anlage 2 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2007 BGBl. I S. 322 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 137 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2) Bewertung der Ergebnisse


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Salmonellenantikörperstatus
des Betriebes oder
der Betriebsabteilung
Kategoriepositive Befunde in der
Stichprobe im vom Hundert
Niedriger Status I0 bis 20
Mittlerer Status IImehr als 20 bis 40
Hoher Status IIImehr als 40


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Zitierungen von Anlage 2 Schweine-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchwSalmV Aufzeichnungen und Kategorisierung
... des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage 2 unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven ...


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