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Anlage 2
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Anlage 2 - Schweine-Salmonellen-Verordnung (SchwSalmV
k.a.Abk.
)
V. v. 13.03.2007
BGBl. I S. 322
(
Nr. 10
); zuletzt geändert durch
Artikel 137
G. v. 29.03.2017
BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.03.2007; FNA: 7831-1-54-1
Tierseuchenbekämpfung
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 1
←
Anlage 2 (zu §
4
Abs. 2) Bewertung der Ergebnisse
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Salmonellenantikörperstatus
des Betriebes oder
der Betriebsabteilung
Kategorie
positive Befunde in der
Stichprobe im vom Hundert
Niedriger Status
I
0 bis 20
Mittlerer Status
II
mehr als 20 bis 40
Hoher Status
III
mehr als 40
Anlage 1
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Zitierungen von
Anlage 2 Schweine-Salmonellen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchwSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwSalmV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 SchwSalmV Aufzeichnungen und Kategorisierung
... des Betriebs oder der Betriebsabteilung nach Maßgabe der Anlage
2
unverzüglich nach der Aufzeichnung des Vom-Hundert-Anteils der positiven ...
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