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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin (MTSwEntwAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Zwischenprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Mathematische Methoden,
- 2.
- Objektorientierte Modelle und Algorithmen
(4) Für den Prüfungsbereich Mathematische Methoden bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er bei vorgegebenen mathematischen Modellen anwendungsbezogene Aufgaben lösen sowie die Ergebnisse darstellen und bewerten kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Objektorientierte Modelle und Algorithmen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er vorgegebene Lösungsalgorithmen programmieren sowie Programme dokumentieren kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MTSwEntwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTSwEntwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MTSwEntwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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