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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin (MTSwEntwAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MTSwEntwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTSwEntwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MTSwEntwAusbV Nichtanwenden von Vorschriften
... Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden. ...
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