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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (2. WinterbeschVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,85 Prozent" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Umlage wird in Betrieben
- 1.
- nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 2.
- nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,
- 3.
- nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,
- 4.
- nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen."
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