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Artikel 6 - Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (RASvStG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; der Präsident des Patentamts darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind." - 3.
- Dem § 45 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat."
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RASvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RASvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Abs. 7 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die ...
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