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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 18.04.2007
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Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2007 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Änderung anderer Vorschriften | |
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt: c) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;'. | |
(Text alte Fassung) 2. § 72 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts. Dies gilt auch für die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c genannten Sachen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.' | (Text neue Fassung) 2. (aufgehoben) |
(2) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt: § 49a Wohnungseigentumssachen'. 2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: § 49a Wohnungseigentumssachen (1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. (2) Richtet sich eine Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, darf der Streitwert das Fünffache des Wertes ihres Interesses sowie des Interesses der auf ihrer Seite Beigetretenen nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.' (3) Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Vergütungsverzeichnis) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3101 wird die Angabe , in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes' gestrichen. 2. In Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 wird Buchstabe c gestrichen, und die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben c und d. (4) Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 138 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort Rechts' folgende Wörter eingefügt: oder der Inhaber der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung genannten Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des Wohnungserbbaurechts'. 2. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe §§ 505 bis 510, 513, 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches' durch die Angabe §§ 464 bis 469, 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches' ersetzt. (5) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird die Angabe § 223 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2, § 449 Abs. 2, §§ 509, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen Gesetzbuches' durch die Angabe § 216 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2, § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen Gesetzbuches' ersetzt. (6) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29b Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum' ersetzt durch die Angabe (weggefallen)'. 2. § 29b wird aufgehoben. |
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