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Artikel 2 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 2 Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 hat 2 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB V § 6, § 44, § 75, § 215, § 221, § 232a, § 240, § 241, § 243, § 249, § 267, mWv. 1. Juli 2008 § 20c, § 20d, § 31, § 36, § 37b, § 39a, § 73d, § 75, § 82, § 85, § 87, § 87a, § 87b, § 87c, § 91, § 106, § 115b, § 116b, § 125, § 126, § 127, § 130a, § 132a, § 132d, § 133, § 135, § 137d, § 137f, § 139, § 140d, § 291a, § 134a, mWv. 1. Januar 2008 § 313a, mWv. 28. Dezember 2007 § 6, § 174

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

01.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „dies gilt nicht für Seeleute;" gestrichen.

b)
In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „Bezieher von Arbeitslosengeld II und für" gestrichen.

1.
In § 20c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt" ersetzt.

2.
In § 20d Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen des Landes gemeinsam" durch die Wörter „schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam" ersetzt.

3.
In § 31 Abs. 2a Satz 1 werden die Wörter „setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam nach § 213 Abs. 2" durch die Wörter „setzt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
In § 37b Abs. 3 wird die Angabe „nach § 91 Abs. 4" gestrichen.

6.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart" ersetzt.

6a.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,

2.
hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige,

3.
Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben; dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt haben,

4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.

Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt."

7.
(entfallen)

8.
In § 73d Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbänden der" gestrichen.

8a.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 315" die Wörter „sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 7a Satz 2 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund" ersetzt.

9.
In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „den Verbänden der Ersatzkassen für" gestrichen, das Wort „bundesunmittelbare" durch das Wort „bundesunmittelbaren" und die Wörter „dem Bundesverband der" durch das Wort „den" ersetzt.

10.
In § 85 Abs. 4 Satz 12 werden die Wörter „Verbänden der" gestrichen.

11.
(entfallen)

12.
(entfallen)

13.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

„(3b) Der Bewertungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut unterstützt, das gemäß der vom Bewertungsausschuss nach Absatz 3e zu vereinbarenden Geschäftsordnung die Beschlüsse nach § 85 Abs. 4a, §§ 87, 87a bis 87c und die Analysen und Berichte nach Absatz 3a, 7 und 8 vorbereitet. Träger des Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Ist das Institut am 1. Juli 2008 nicht oder nicht in einer seinen Aufgaben entsprechenden Weise errichtet, kann das Bundesministerium für Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen zur Errichtung des Instituts verpflichten oder eine oder mehrere der in Satz 2 genannten Organisationen oder einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn das Institut seine Aufgaben nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den geltenden Vorgaben erfüllt oder wenn es aufgelöst wird. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die in Satz 2 genannten Organisationen einen Dritten mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Sie haben im Zeitraum bis zur Herstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Instituts oder des von ihnen beauftragten Dritten sicherzustellen, dass der Bewertungsausschuss die in Satz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang und fristgerecht erfüllen kann. Hierzu hat der Bewertungsausschuss festzustellen, ob und in welchem Umfang das Institut oder der beauftragte Dritte arbeitsfähig ist und ob abweichend von Satz 2 die dort genannten Aufgaben in einer Übergangsphase bis zum 31. Oktober 2008 zwischen dem Institut oder dem beauftragten Dritten und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgeteilt werden sollen; Absatz 6 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 3f Satz 2 werden die Wörter „ihren Spitzenverband" durch die Wörter „den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 6 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund" ersetzt.

13a.
§ 87a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verbände der" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern „Verbände der Krankenkassen" die Wörter „und die Ersatzkassen" eingefügt.

13b.
In § 87b Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Verbände der" gestrichen.

13c.
In § 87c Abs. 4 Satz 7 werden nach den Wörtern „Verbänden der Krankenkassen" die Wörter „und den Ersatzkassen" eingefügt.

14.
§ 91 wird wie folgt gefasst:

„§ 91 Gemeinsamer Bundesausschuss

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den Vorsitzenden des Beschlussgremiums gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zwei Stellvertreter sollen sich die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Berufung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit die Unparteiischen von ihren Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. Die Stellvertreter der Unparteiischen sind ehrenamtlich tätig. Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Beschlussgremium übernehmen die einzelnen Unparteiischen den Vorsitz der Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarung mit dem unparteiischen Vorsitzenden. Die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder des Beschlussgremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind bei den Entscheidungen im Beschlussgremium an Weisungen nicht gebunden. Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benennen für jedes von ihnen benannte Mitglied bis zu drei Stellvertreter. Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt vier Jahre; eine zweite Amtszeit ist zulässig.

(3) Für die Tragung der Kosten des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Kosten der von den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 benannten Mitglieder gilt § 139c Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gilt § 90 Abs. 3 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass vor Erlass der Rechtsverordnung außerdem die Deutsche Krankenhausgesellschaft anzuhören ist.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt

1.
eine Verfahrensordnung, in der er insbesondere methodische Anforderungen an die wissenschaftliche sektorenübergreifende Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen als Grundlage für Beschlüsse sowie die Anforderungen an den Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit von Sachverständigen und das Verfahren der Anhörung zu den jeweiligen Richtlinien, insbesondere die Feststellung der anzuhörenden Stellen, die Art und Weise der Anhörung und deren Auswertung, regelt,

2.
eine Geschäftsordnung, in der er Regelungen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses insbesondere zur Geschäftsführung, zur Vorbereitung der Richtlinienbeschlüsse durch Einsetzung von in der Regel sektorenübergreifend gestalteten Unterausschüssen, zum Vorsitz der Unterausschüsse durch die Unparteiischen des Beschlussgremiums sowie zur Zusammenarbeit der Gremien und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses trifft; in der Geschäftsordnung sind Regelungen zu treffen zur Gewährleistung des Mitberatungsrechts der von den Organisationen nach § 140f Abs. 2 entsandten sachkundigen Personen.

Die Verfahrensordnung und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(5) Bei Beschlüssen, deren Gegenstand die Berufsausübung der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte berührt, ist der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 137 Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt.

(6) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Ausnahme der Beschlüsse zu Entscheidungen nach § 137b und zu Empfehlungen nach § 137f sind für die Träger nach Absatz 1 Satz 1, deren Mitglieder und Mitgliedskassen sowie für die Versicherten und die Leistungserbringer verbindlich.

(7) Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Absatz 2 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse zur Arzneimittelversorgung und zur Qualitätssicherung sind in der Regel sektorenübergreifend zu fassen. Halten der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder einen Beschlussvorschlag einheitlich für nicht sachgerecht, können sie dem Beschlussgremium gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag vorlegen. Das Beschlussgremium hat diesen Vorschlag bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Sitzungen des Beschlussgremiums sind in der Regel öffentlich.

(8) Die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss führt das Bundesministerium für Gesundheit. Die §§ 67, 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.

(9) Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 bestellen den Vorsitzenden des Beschlussgremiums bis zum 31. Juli 2008. Der Vorsitzende setzt danach umgehend die Mitglieder des Beschlussgremiums sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder ein. Die Bildung des Beschlussgremiums ist bis zum 30. September 2008 abzuschließen. Bis zur Bestellung des Vorsitzenden nimmt der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung die Aufgaben des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses weiter wahr. Beschlüsse fasst der Gemeinsame Bundesausschuss bis zur Bestellung des Beschlussgremiums in der Besetzung der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Regelungen."

14a0.
§ 106 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden die Wörter „Verbände der" gestrichen.

b)
In Satz 6 werden die Wörter „und den Verbänden der Krankenkassen" durch die Wörter „, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen" ersetzt.

14a.
§ 115b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Verbände der" gestrichen.

15.
In § 116b Abs. 5 Satz 6 werden die Wörter „Verbände der" gestrichen.

16.
In § 125 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände" durch das Wort „Landesverbände" ersetzt.

17.
In § 126 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam geben" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt" ersetzt.

18.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände" durch das Wort „Landesverbände" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbände" durch das Wort „Landesverbände" ersetzt.

19.
In § 130a Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände" durch die Wörter „den Spitzenverband Bund" ersetzt.

19a.
In § 132a Abs. 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

20.
In § 132d Abs. 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt" ersetzt.

21.
In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände" durch das Wort „Landesverbände" ersetzt.

22.
§ 134a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen schließen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt" ersetzt und die Wörter „, erstmalig bis zum 30. November 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007," gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

23.
In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Spitzenverbandes der Krankenkassen" durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

24.
In § 137d Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich" durch die Wörter „vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

25.
§ 137f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu beteiligen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Landes- und Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter „Die Verbände der Krankenkassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

26.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam erstellen" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Über die Aufnahme entscheidet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen; er kann vom Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind."

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Spitzenverbände der Krankenkassen vergewissern" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vergewissert" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „entscheiden die Spitzenverbände" durch die Wörter „entscheidet der Spitzenverband Bund" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „regeln die Spitzenverbände" durch die Wörter „regelt der Spitzenverband Bund" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie können" durch die Wörter „Er kann" ersetzt.

27.
In § 140d Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund" ersetzt.

27a.
(aufgehoben)

27b.
§ 174 Abs. 4 wird aufgehoben.

28.
§ 215 wird aufgehoben.

29.
§ 221 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Versicherten dieser Krankenkassen zu der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen; maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Juli des Vorjahres."

29a0.
In § 232a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter „der Krankenkassen" durch die Wörter „des Gesundheitsfonds", die Wörter „haben die Krankenkassen" durch die Wörter „hat der Gesundheitsfonds" und die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundesversicherungsamt regeln" durch die Wörter „Das Bundesversicherungsamt regelt" ersetzt sowie die Wörter „und dessen Verteilung an die Krankenkassen" gestrichen.

29a1.
§ 240 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Satzung" durch die Wörter „einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen" durch die Wörter „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig."

 
cc)
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „243 Abs. 2," gestrichen.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Die Satzung der Krankenkasse" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

29a.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Erforderliche Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes sollen jeweils bis zum 1. November eines Jahres mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres festgelegt werden. Der Beitragssatz ist jeweils auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Wenn der Beitragssatz durch Rechtsverordnung zum Ersten eines Monats in Kraft treten soll, hat, die Festlegung spätestens zum Ersten des vorvergangenen Monats zu erfolgen. Die Anpassung des Beitragssatzes erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates."

29b.
§ 243 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4a."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d)
Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „§ 241 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 241 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

29c.
§ 249 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b."

30.
In § 267 Abs. 6 werden die Sätze 2 bis 8 wie folgt gefasst:

„Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung melden den zuständigen Krankenkassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich bis zum 31. Dezember auf der Grundlage der Kennzeichen nach Satz 1 die Information, welche Versicherten eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 auf die Deutsche Post AG übertragen; die Krankenkassen übermitteln über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten nach Satz 1 in diesem Fall an die Deutsche Post AG. § 119 Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches gilt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die nach Satz 3 beauftragte Stelle löschen die Daten nach Satz 1, sobald sie ihre Aufgaben nach diesem Absatz durchgeführt haben. Die Krankenkassen dürfen die Daten nur für die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 verwenden. Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen, sobald der Risikostrukturausgleich nach § 266 durchgeführt und abgeschlossen ist."

30a.
§ 291a Abs. 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 1 genannten Spitzenorganisationen treffen eine Vereinbarung zur Finanzierung

1.
der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie

2.
der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur, einschließlich der Aufteilung dieser Kosten auf die in den Absätzen 7a und 7b genannten Leistungssektoren, entstehen."

31.
§ 313a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 GKV-WSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2008Artikel 4 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 5b Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuellvor 28.12.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... bb und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159, Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2 Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 ... Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 199 Buchstabe c, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel ... a bis c und Buchstabe i, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181 Buchstabe d, Nr. 182, Nr. 212, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe b, Nr. 6a, Nr. 8a Buchstabe a, Nr. 27a, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0, Nr. 29a1, Nr. ... 8 sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. (10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3305
Bekanntmachung SGBIVuaÄndGInkrB
... 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) wird hiermit bekannt gegeben, dass Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes und ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 5b SGBIVuaÄndG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nr. 27a wird aufgehoben. 2. Artikel 46 wird wie folgt geändert: a) ... a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „Artikel 2 Nr. 01" wird die Angabe „Buchstabe b" eingefügt. bb) Die Angaben ... 10 wird folgender Absatz 10a eingefügt: „(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 4 GKV-OrgWG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen." 4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst: „29. § 221 wird wie folgt geändert: ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 5 RVAGAnpG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. ...