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Artikel 18 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 18 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 KHG § 17a, § 17b, § 17c, § 28, mWv. 1. Juli 2008 § 8, § 9, § 17, § 17b, § 17c, § 18, § 18a, § 27

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Landesverbänden der Krankenkassen, den" die Wörter „Verbänden der" gestrichen.

2.
In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „den Landesverbänden der Krankenkassen und den" die Wörter „Verbänden der" gestrichen.

3.
In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „die Landesverbände der Krankenkassen und die" die Wörter „Verbände der" gestrichen.

3a.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schließen

1.
die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;

2.
die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildungsstätten und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.

Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1."

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an die Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde anzustreben."

c)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Als Zielwert für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und vereinbaren für das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Berücksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbildungsstätten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwerten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben."

4.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „vorliegt, sind" die Wörter „Richtwerte nach § 17a Abs. 4b sowie" eingefügt.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann" durch die Wörter „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung" ersetzt und nach der Angabe „6" das Wort „zu" eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Entstehen bei Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Abschläge" ein Komma und die Wörter „der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b" sowie nach dem Wort „Krankenhäusern" die Wörter „oder Ausbildungsstätten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhäusern" die Wörter „oder Ausbildungsstätten" eingefügt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Pauschalbeträge nach § 17a Abs. 2" durch die Angabe „nach § 17a Abs. 4b" ersetzt.

5.
§ 17c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Krankenkassen" wird das Wort „gemeinsam" gestrichen.

bb)
Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„über die Einleitung der Prüfung entscheiden die Krankenkassen mehrheitlich."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Jahren 2003 bis 2004" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „den Landesverbänden der Krankenkassen und den" die Wörter „Verbänden der" gestrichen.

bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „Die Landesverbände der Krankenkassen und die" die Wörter „Verbände der" gestrichen.

cc)
In Satz 9 werden die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

dd)
In Satz 11 werden die Wörter „der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

6.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Landesverbände der Krankenkassen, die" die Wörter „Verbände der" gestrichen.

7.
§ 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzenverbände" durch die Wörter „des Spitzenverbandes Bund" ersetzt.

c)
In Satz 8 werden die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die Wörter „Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

8.
In § 27 werden die Wörter „gebildeten Verbände" durch die Wörter „benannten Bevollmächtigten" ersetzt.

9.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesstatistik" die Wörter „auf Grundlage dieser Erhebungen" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Statistische Bundesamt führt unter Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine Auswertung zu folgenden Sachverhalten durch:

1.
Identifikationsmerkmale der Einrichtung,

2.
Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme, Weiterbehandlung, Verlegung und Entlassung sowie Gewicht der unter Einjährigen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließlich der Nebendiagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachstationäre Behandlung, Art der Operationen und Prozeduren sowie Angabe der Leistungserbringung durch Belegoperateur, -anästhesist oder -hebamme,

3.
in Anspruch genommene Fachabteilungen,

4.
Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge und sonstigen Entgelte,

5.
Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungsrelationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,

6.
Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr."



 

Zitierungen von Artikel 18 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... Nr. 23 bis 26, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43, Nr. 44, Nr. 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 1 KHRG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. ...