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Synopse aller Änderungen des GKV-WSG am 01.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2008 durch Artikel 10 des PfWG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GKV-WSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GKV-WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
GKV-WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 44 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit'.

(Text neue Fassung)

'IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit'.

b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„1. Lebensversicherung'.



'1. Lebensversicherung'.

c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„2. Krankenversicherung'.



'2. Krankenversicherung'.

d) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Überschrift eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„§ 12g Risikoausgleich'.



12g Risikoausgleich'.

2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit'.



'IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit'.

3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„1. Lebensversicherung'.



'1. Lebensversicherung'.

4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„2. Krankenversicherung'.



'2. Krankenversicherung'.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.'



'5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.'

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für



'(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für

1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;

2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,

2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 178a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 178a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,

3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,

4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer

1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder

2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbindung mit § 178k des Versicherungsvertragsgesetzes).

(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.'

c) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Absatz 1d angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(1d) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.'



'(1d) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.'

d) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.'

e) In Absatz 5 wird die Angabe „die Absätze 1 bis 4' durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Absätze 2 bis 4' ersetzt.



'(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt.'

e) In Absatz 5 wird die Angabe 'die Absätze 1 bis 4' durch die Angabe 'Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Absätze 2 bis 4' ersetzt.

6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die Bemessung' die Wörter „und Begrenzung' eingefügt.



a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern 'für die Bemessung' die Wörter 'und Begrenzung' eingefügt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswerts nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 zu erlassen,'.



'2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,'.

7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„§ 12g Risikoausgleich



12g Risikoausgleich

(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.

(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.'

8. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In Satz 5 wird das Wort „Standardtarif' durch das Wort „Basistarif' ersetzt.



a) In Satz 5 wird das Wort 'Standardtarif' durch das Wort 'Basistarif' ersetzt.

b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, sowie die Möglichkeiten der Prämienminderung nach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem 1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jährlich mitzuteilen.'



'Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, sowie die Möglichkeiten der Prämienminderung nach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem 1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jährlich mitzuteilen.'

Artikel 45 Änderung der Kalkulationsverordnung


Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a.'



'6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a.'

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(2) Bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten und dem Abgang zur gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.'



'(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie dem Abgang zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.'

3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern ersetzt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„6. bei substitutiven Krankenversicherungen den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes,



'6. bei substitutiven Krankenversicherungen den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Umlage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen.'

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich zu kalkulieren.'



'(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich zu kalkulieren.'

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzusehen.'



'(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzusehen.'

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„(5) Für Versicherte, die gemäß § 178f Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von einem anderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezogen werden, der über die Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte in den Basistarif des anderen Unternehmens wechseln würde.'



'(5) Für Versicherte, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von einem anderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen in der Krankenversicherung erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezogen werden, der über die Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte in den Basistarif des anderen Unternehmens wechseln würde. Für den Wechsel in der privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nicht eingerechnet werden.'

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

vorherige Änderung nächste Änderung

„§ 13a Übertragungswert



13a Übertragungswert

(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:

1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden Jahr verwendet hat.

vorherige Änderung

2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom Hundert zu vermindern.'



2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom Hundert zu vermindern.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.'