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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 4 Elektronische Kommunikation



§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, soweit

1.
Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen nicht entgegenstehen oder

2.
für Anträge, Anzeigen, Meldungen oder sonstige Erklärungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 oder dieser Verordnung keine mehrfachen Ausfertigungen vorgeschrieben sind.

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