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§ 6 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 6 Zulassung von Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben und Zwischenerzeugnissen



(1) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Zulassungen werden auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Zollstelle durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 sind dem Antrag auf Zulassung als Hersteller oder Verarbeiter in zwei Ausfertigungen beizufügen:

1.
eine Beschreibung der technischen Einrichtungen, aus der die Herstellungs- oder Verarbeitungskapazität von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen je Monat oder Zwölfmonatszeitraum ersichtlich ist,

2.
eine Beschreibung der Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge, die im Betrieb durchgeführt werden sollen,

3.
ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verwendenden Erzeugnisse gelagert werden und die Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgänge erfolgen sollen,

4.
eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die zuständige Zollstelle vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der zuständigen Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Antrag auf Zulassung eines Zwischenerzeugnisses ist dessen Zusammensetzung, der Milchfettgehalt und der KN-Code anzugeben sowie dessen Notwendigkeit zur Herstellung der Enderzeugnisse zu begründen. Jede Änderung der angegebenen Zusammensetzung des Zwischenerzeugnisses bedarf der Genehmigung der zuständigen Zollstelle.

(4) Die zuständige Zollstelle kann auf Antrag zulassen, dass ein Beteiligter der Verpflichtung zur nacheinander erfolgenden Verarbeitung nach Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1898/ 2005 nicht nachkommen muss, soweit er die in Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Die zuständige Zollstelle unterrichtet die Bundesanstalt über erteilte Zulassungen durch Übersendung einer Ablichtung des Erlaubnisscheins. Änderungen des Inhalts oder des Umfangs einer Zulassung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die zuständige Zollstelle kann von der Aussetzung einer Zulassung nach Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 absehen, soweit die in Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

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Zitierungen von § 6 Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilchfettVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchfettVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchfettVV Zuständigkeit
... etwas anderes bestimmt ist. (2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6 , 10, 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder ...