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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 7 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 31.03.2007; FNA: 7847-11-6-14 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.03.2007; FNA: 7847-11-6-14 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Angebotsabgabe, Zuschlagserteilung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbeiters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung
- 1.
- ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des Abholscheins für Interventionsbutter oder
- 2.
- ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die beihilfefähigen Erzeugnisse
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Zitierungen von § 7 Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilchfettVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchfettVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MilchfettVV Zuständigkeit
... oder Verarbeiters gelegen ist. (3) Zuständige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und § 8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb desjenigen Herstellers oder ...
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