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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 7 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 7 Angebotsabgabe, Zuschlagserteilung



(1) Im Angebot ist unbeschadet der weiteren Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 der Name und die Anschrift des Herstellers oder Verarbeiters anzugeben, in dessen Betrieb der erste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgen soll. Jede Änderung der gemachten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Bundesanstalt übersendet eine Ablichtung

1.
ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung und des Abholscheins für Interventionsbutter oder

2.
ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung für die beihilfefähigen Erzeugnisse

an die zuständige Zollstelle.

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Zitierungen von § 7 Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilchfettVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchfettVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchfettVV Zuständigkeit
... oder Verarbeiters gelegen ist. (3) Zuständige Zollstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 und § 8 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb desjenigen Herstellers oder ...