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§ 9 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 9 Amtliche Überwachung



(1) Interventionsbutter wird von der Auslagerung, die auf dem Markt gekauften Mengen an Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett, Zwischenerzeugnisse und Kennzeichnungsmittel werden vom Eingang im Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters an bis zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzverwaltung unterstellt.

(2) Die Überwachung dauert, bis die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 bestimmten Erzeugnisse hergestellt, verarbeitet oder erforderlichenfalls verpackt worden sind oder erforderlichenfalls deren Verbleib nachgewiesen worden ist, soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 kein späterer Zeitpunkt ergibt.

(3) Der Beteiligte hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

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