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§ 11 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 11 Aufzeichnungspflichten, Inventur



(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender,

1.
ordnungsgemäß Bücher zu führen,

2.
gesondert Aufzeichnungen zu machen über

a)
den Zugang an Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen unter Angabe der jeweiligen Menge, Zusammensetzung und des jeweiligen Lieferanten,

b)
die Menge, Zusammensetzung und den Lieferanten der verwendeten Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm, Milchfett oder Zwischenerzeugnisse je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,

c)
die Menge, Zusammensetzung und den Milchfettgehalt in Gewichtshundertteilen des gewonnenen Erzeugnisses je Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang,

d)
die Art, Menge und Zusammensetzung des von ihm zugesetzten Kennzeichnungsmittels je Herstellungsvorgang,

e)
soweit keine Vermarktung von Enderzeugnissen auf der Einzelhandelstufe erfolgt, den Abgang oder sonstigen Verbleib der Erzeugnisse unter Angabe von Name und Anschrift des Erwerbers, belegt durch Lieferscheine oder Rechnungen,

f)
im Falle der Herstellung von Milchfett zusätzlich das Herstellungsdatum und den Abgang der einzelnen Partien unter Angabe der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms,

3.
auf Anordnung der zuständigen Zollstelle weitere Aufzeichnungen, insbesondere über sonstige Einzelheiten des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs und die zur Identifizierung einzelner Herstellungspartien erforderlichen Angaben, zu machen.

(2) Der Kleinverwender hat Belege über sämtliche gekauften Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen, jeweils gekennzeichnet, aufzubewahren.

(3) Erstreckt sich eine Inventur des Betriebs auf Erzeugnisse, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller oder Verarbeiter der zuständigen Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die zuständige Zollstelle mit der Inventur verbunden werden kann.

 
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Zitierungen von § 11 Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MilchfettVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchfettVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchfettVV Zuständigkeit
... anderes bestimmt ist. (2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters ...
§ 9 MilchfettVV Amtliche Überwachung
... 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzverwaltung unterstellt. (2) Die Überwachung dauert, ...