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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben

§ 12 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 12 Anzeigepflichten nach der Herstellung oder Verarbeitung



(1) Spätestens drei Arbeitstage bevor die gewonnenen Erzeugnisse den Betrieb verlassen, hat der Hersteller oder Verarbeiter, ausgenommen der Kleinverwender, der zuständigen Zollstelle die erfolgte Herstellung oder Verarbeitung in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgangs,

2.
die verwendeten Mengen an Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder zugesetzten Kennzeichnungsmitteln unter Angabe

a)
von Datum und Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit Interventionsbutter verwendet wurde,

b)
von Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt oder einer anderen Interventionsstelle über die Zuschlagserteilung, soweit beihilfefähige Erzeugnisse verwendet wurden,

c)
der Identifizierungsmerkmale des Herstellungsprogramms, soweit Milchfett hergestellt oder verwendet wurde,

3.
die Zusammensetzung und Menge der gewonnenen Erzeugnisse, gegebenenfalls einschließlich zugesetzter Kennzeichnungsmittel,

4.
den Milchfettgehalt der unter den Nummern 2 und 3 genannten Erzeugnisse in Gewichtshundertteilen.

Die zuständige Zollstelle kann anordnen, dass der Hersteller oder Verarbeiter weitere Angaben zu dem Herstellungsprogramm macht, soweit es der Überwachungszweck erfordert. Die gewonnenen Erzeugnisse dürfen den Betrieb erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist verlassen.

(2) Soweit Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse, jeweils gekennzeichnet, hergestellt oder zu Enderzeugnissen verarbeitet werden und die Überwachung nicht beeinträchtigt wird, kann die zuständige Zollstelle auf schriftlichen Antrag zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Anzeige auch abgegeben werden kann, nachdem diese Erzeugnisse den Betrieb verlassen haben.

(3) In anderen als in Absatz 2 genannten Fällen kann die zuständige Zollstelle bei Zwischen- und Enderzeugnissen zulassen, dass abweichend von Absatz 1 eine vorläufige Anzeige abgegeben wird, wenn die gewonnenen Erzeugnisse wegen ihrer kurzen Haltbarkeit oder aus anderen zwingenden wirtschaftlichen Gründen sofort nach der Herstellung oder Verarbeitung aus dem Betrieb verbracht werden müssen. Als vorläufige Anzeige ist eine Mehrausfertigung des Lieferscheins zu verwenden, der als vorläufige Anzeige zu kennzeichnen ist. Die Anzeige muss den Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer der Verladung enthalten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die voraussichtlichen Mengen angegeben werden. Die Anzeige ist der zuständigen Zollstelle spätestens am Tag vor der Auslieferung spätestens eine halbe Stunde vor Dienstschluss vorzulegen. Die in Absatz 1 genannte Anzeige ist innerhalb einer von der zuständigen Zollstelle bezeichneten Frist nachzureichen.

(4) Der Hersteller oder Verarbeiter hat für die von ihm gewonnenen Erzeugnisse seine Verkaufsrechnungen sowie die Verkaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weiteren Käufer der zuständigen Zollstelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen zu lassen. Auf schriftlichen Antrag der Beteiligten kann die zuständige Zollstelle zulassen, dass anstelle der Verkaufsrechnungen andere geeignete Unterlagen vorgelegt werden können.

(5) Die für die Freigabe der Ausschreibungssicherheiten oder Verarbeitungssicherheiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderlichen Nachweise sind über die zuständige Zollstelle bei der Bundesanstalt einzureichen. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 für die Vorlage der in Satz 1 bezeichneten Nachweise vorgeschriebenen Fristen sind gewahrt, wenn die Nachweise innerhalb dieser Fristen bei der zuständigen Zollstelle eingegangen sind.



 

Zitierungen von § 12 Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MilchfettVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchfettVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MilchfettVV Zuständigkeit
... bestimmt ist. (2) Zuständige Zollstelle im Sinne der §§ 6, 10, 11 und 12 ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Herstellers oder Verarbeiters gelegen ...
§ 9 MilchfettVV Amtliche Überwachung
... 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen Überwachung nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 durch die Bundesfinanzverwaltung unterstellt. (2) Die Überwachung dauert, bis die ...