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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2010 aufgehoben
§ 13 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 31.03.2007; FNA: 7847-11-6-14 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.03.2007; FNA: 7847-11-6-14 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den zuständigen Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Interventionsbutter, Butter, Rahm, Butterfett, Milchfett, Zwischenerzeugnissen oder Enderzeugnissen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.
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