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§ 14 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 14 Bezug von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Wer Interventionsbutter, beihilfefähige Erzeugnisse, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat bei der zuständigen Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf amtliche Überwachung zu stellen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 ist

1.
bei Interventionsbutter, gekennzeichneter Butter, gekennzeichnetem oder ungekennzeichnetem Butterfett, gekennzeichnetem Rahm, Zwischenerzeugnissen oder Milchfett ein von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates ausgestelltes Kontrollexemplar T 5,

2.
bei beihilfefähiger ungekennzeichneter Butter oder beihilfefähigem ungekennzeichneten Rahm eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualität der Erzeugnisse

beizufügen.

(3) Die Erzeugnisse, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der in Absatz 1 genannten Zollstelle anzumelden und bei dieser Zollstelle oder an dem von dieser Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Wird dem Antrag entsprochen, so überlässt die Zollstelle die Erzeugnisse dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Ist der Antragsteller nicht selbst Hersteller oder Verarbeiter, so hat er unverzüglich nach der Überlassung den Namen und die Anschrift des Beteiligten, an den er diese Erzeugnisse liefert, schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung.

(4) Zuständige Zollstelle nach Absatz 1 ist

1.
die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit dort der nächste Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt,

2.
im Falle der Weitergabe der Erzeugnisse die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.

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