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Änderung § 5 FeuerzeugV vom 30.07.2008
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§ 5 FeuerzeugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung | § 5 FeuerzeugV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug erstmals in Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug auf dem Markt bereitstellt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar. |
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