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Änderung § 5 FeuerzeugV vom 16.01.2009
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§ 5 FeuerzeugV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung | § 5 FeuerzeugV n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 33 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug in Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar. |
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