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Änderung § 1 FeuerzeugV vom 01.12.2011

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§ 1 FeuerzeugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 FeuerzeugV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.05.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Feuerzeugen.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt.

(2) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 nicht für Feuerzeuge, wenn

1. der Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass diese im Hinblick auf eine zu erwartende Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, einschließlich der Reparaturen, entwickelt, hergestellt und verkauft werden,

2. für diese eine Herstellergarantie von mindestens zwei Jahren nach Maßgabe der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) gilt,

3. diese während ihrer gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sind und

4. deren Teile, die kein Verbrauchsmaterial sind, aber nach Ablauf der Garantie im andauernden Gebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, von einer vom Hersteller zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt oder repariert werden können.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.05.2019)