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Änderung § 5 FeuerzeugV vom 01.12.2011

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§ 5 FeuerzeugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 FeuerzeugV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.05.2019) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug in Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Feuerzeug auf dem Markt bereitstellt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solchevorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.05.2019) 
 

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