(1) Aufgrund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis der unter Abschnitt I genannten Behörde, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
(2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.