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Änderung § 4 WissZeitVG vom 17.03.2016

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§ 4 WissZeitVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 4 WissZeitVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen


(Text alte Fassung)

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.