Tools:
Update via:
Änderung § 6 WissZeitVG vom 17.03.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG am 17. März 2016 und Änderungshistorie des WissZeitVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 WissZeitVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 6 WissZeitVG n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten |
1 Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. 2 Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7670/al53739-0.htm