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Änderung § 6 WissZeitVG vom 17.03.2016

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§ 6 WissZeitVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung
§ 6 WissZeitVG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten


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1 Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. 2 Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.