Zitierungen von § 6 WissZeitVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WissZeitVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WissZeitVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WissZeitVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 17.03.2016)
... Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch ... und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen. (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz ...
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (vom 01.01.2018)
... wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften ...
§ 3 WissZeitVG Privatdienstvertrag (vom 17.03.2016)
... von § 1 Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6  ...
§ 4 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen (vom 17.03.2016)
... Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.  ...
§ 5 WissZeitVG Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen (vom 17.03.2016)
... finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442
Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG
...  „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften ... 5. § 5 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische ... 6. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten Befristete ... eines befristeten Arbeitsvertrages möglich." 7. Der bisherige § 6 wird § 7. 8. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 ...


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