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Artikel 3 - Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. EisenbRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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