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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 AVAG § 1, § 2, § 5, § 34, § 55
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden nach den Wörtern zur Durchführung von Verordnungen" die Wörter und Abkommen" eingefügt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Zustellungsempfänger". - b)
- Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst:
§§ 50 bis 54 (weggefallen)". - c)
- Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:
Abschnitt 6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die Durchführung folgender Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft:- a)
- der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);
- b)
- des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62)."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort Verordnung" durch die Wörter Verordnungen und Abkommen" ersetzt.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter , in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt," gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet".
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Zustellungsempfänger(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann." - 6.
- § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:
Die Landesregierungen werden für die Ausführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen ermächtigt,". - b)
- Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:
, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils allein ausgeübt werden."
- 7.
- In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die Wörter und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" angefügt.
- 8.
- § 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen- 1.
- innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AVAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVAGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
B. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3830
Bekanntmachung AVAGNB
... 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), 7. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), 8. den am 1. Januar 2010 in ...
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2399, 2009 I 2862
Artikel 4 EntsÜbermuaÄndG Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
... vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert: ...
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