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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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