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§ 1 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Allgemeine Zuteilung



(1) Die im Ausland befindlichen Dienstorte, in denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.

(2) Die in Absatz 1 nicht aufgeführten Dienstorte im Ausland gelten als der Stufe des Auslandszuschlags zugeteilt, der die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, zugeteilt worden ist.

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Zitierungen von § 1 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AuslZuschlV Zuteilung in besonderen Fällen
... von § 1 Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten Dienstorte den dort genannten Stufen des ...
Anlage 1 AuslZuschlV (zu § 1) Allgemeine Zuteilung der Dienstorte (vom 01.07.2006)