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§ 2 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Zuteilung in besonderen Fällen



Abweichend von § 1 Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten Dienstorte den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.



 

Zitierungen von § 2 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 AuslZuschlV (zu § 2) Besondere Zuteilung von Dienstorten