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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
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§ 2 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 2 Zuteilung in besonderen Fällen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abweichend von § 1 Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten Dienstorte den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
Zitierungen von § 2 AuslZuschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslZuschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/768/a10577.htm