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AuslZuschlV
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§ 2
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§ 2 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 06.07.2001
BGBl. I S. 1562
; aufgehoben durch
Artikel 17
Abs. 12 G. v. 05.02.2009
BGBl. I S. 160
, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30
Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Zuteilung in besonderen Fällen
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Abweichend von §
1
Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten Dienstorte den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt.
§ 1
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Zitierungen von
§ 2 AuslZuschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslZuschlV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 2 AuslZuschlV (zu § 2) Besondere Zuteilung von Dienstorten
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