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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben
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§ 3 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
V. v. 06.07.2001 BGBl. I S. 1562; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 2032-1-30 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 Übergangsregelung
Die Beamten, Richter und Soldaten, die bereits am 1. Juli 2001 an den durch diese Verordnung in der Fassung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkten Dienstorten beschäftigt waren, erhalten für die weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder Standorten Auslandszuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Auslandszuschlags bis zum 1. Juli 2001 zugrunde gelegt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/768/a10578.htm