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Änderung § 3 VFZV vom 11.01.2017
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§ 3 VFZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 3 VFZV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze | |
(Text alte Fassung) Die Höhe der Zuweisungssätze ist vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen spätestens alle drei Jahre auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. | (Text neue Fassung) Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst. |
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