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Änderung § 3 VFZV vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 VFZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 VFZV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze


(Text alte Fassung)

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

(Text neue Fassung)

Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.

(heute geltende Fassung)