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Änderung § 3 VFZV vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 VFZV, alle Änderungen durch Artikel 48 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie der VFZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 VFZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3 VFZV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze | |
(Text alte Fassung) Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst. | (Text neue Fassung) Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7682/al0-99196.htm