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Änderung § 2 VFZV vom 27.06.2020
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§ 2 VFZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 2 VFZV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zahlverfahren | |
(Text alte Fassung) Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern benannten Sonderkonto eingehen müssen. | (Text neue Fassung) Die die Bezügezahlungen anordnenden Dienststellen leisten die Zuweisungen für das Kalenderjahr in halbjährlichen Teilbeträgen, die jeweils für das erste Halbjahr bis zum 30. September des Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum 31. März des nächsten Jahres auf dem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benannten Sonderkonto eingehen müssen. |
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