Tools:
Update via:
Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 (2. Post-AZV2003ÄndV k.a.Abk.)
V. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 550 (Nr. 15); Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 2 Satz 2
|
|
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
§ 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 2 der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7683/index.htm