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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes (3. BPolBG§ 1Abs1VÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Eingangssatz werden nach dem Wort „Beamte" ein Komma und die Wörter „soweit sie mit polizeilichen Aufgaben betraut und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt sind" eingefügt.
- 2.
- Nach Nummer 38 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Nummer 39 wird wie folgt gefasst:
- „39.
- die Direktorin beim Bundeskriminalamt (als Leiterin einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung) oder der Direktor beim Bundeskriminalamt (als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden kriminalpolizeilichen Fachabteilung)."
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