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Änderung Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 01.01.2011

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte'.

b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 68a Schutzklausel'.

c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter 'Zuschläge oder' gestrichen.

d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:

'§ 120d Verfahren und Zuständigkeit'.

f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern'.

g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug'.

h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.

i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 235 Regelaltersrente'.

j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:

'§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007'.

k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:

'§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010'.

l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden gestrichen.

m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden gestrichen.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern 'keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer' das Wort 'regelmäßig' eingefügt.

b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter ', dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt,' gestrichen.

3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

'3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.'

4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort 'oder' durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2 durch das Wort 'oder' ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

'3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben.'

5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das Wort 'als' gestrichen.

6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

'3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,'.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von

a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,

b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,

c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.'

c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern 'ist der Wechsel' die Wörter 'oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente' eingefügt.

8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:

'§ 35 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 67. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.'

9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:

'§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.'

10. § 40 wird wie folgt gefasst:

'§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1. das 62. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.'

11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.'

12. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

13. In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

14. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe '45. Lebensjahr' durch die Angabe '47. Lebensjahr' ersetzt.

b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:

'(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.'

15. In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

16. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.'

17. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

'(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, und

(Text neue Fassung)

1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig waren, und

2. Berücksichtigungszeiten.

Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.'

18. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

'Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt.'

19. § 68 Abs. 6 wird aufgehoben.

20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

'§ 68a Schutzklausel

(1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.'

21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Rentenwert' die Wörter 'und den Ausgleichsbedarf' eingefügt.

22. In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'des Erreichens der Regelaltersgrenze' ersetzt.

23. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter 'der Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'des Erreichens der Regelaltersgrenze', in Nummer 2 Buchstabe b und in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a jeweils die Angabe '63. Lebensjahres' durch die Angabe '65. Lebensjahres' ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe '60. Lebensjahres' durch die Angabe '62. Lebensjahres' ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Angabe '60. Lebensjahres' durch die Angabe '62. Lebensjahres' und die Angabe '63. Lebensjahres' durch die Angabe '65. Lebensjahres' ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

'(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.'

24. In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter 'Zuschläge oder' gestrichen.

25. § 86a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe '62. Lebensjahres' durch die Angabe '64. Lebensjahres' ersetzt.

b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

'§ 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.'

26. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

'3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,'.

27. § 94 wird aufgehoben.

28. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a) in voller Höhe das 0,23fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,

4. bei einer Rente für Bergleute

a) in voller Höhe das 0,25fache,

b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,

c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.'

29. § 98 Satz 1 Nr. 7 wird gestrichen.

30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.'

31. Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

'(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Elternteils, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.'

32. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.'

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

'Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist.'

cc) Folgender Satz wird angefügt:

'Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.'

b) In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie folgt gefasst:

'Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.'

33. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter 'der gesetzlichen Krankenversicherung' durch die Wörter 'einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung' ersetzt.

34. In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

35. § 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

'1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder'.

36. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter 'und die Pflegeversicherung' gestrichen.

37. § 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter 'des 45. Lebensjahres' durch die Wörter 'der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente' ersetzt.

38. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

'(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.'

39. § 120a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter 'das 65. Lebensjahr vollendet' durch die Wörter 'die Regelaltersgrenze erreicht' ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter 'vollendeten 65. Lebensjahr' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

'(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

1. in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und

2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten

unanfechtbar geworden ist.'

40. § 120c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.'

b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

'(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod des anderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.

(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.'

41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:

'§ 120d Verfahren und Zuständigkeit

(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.

(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.'

42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe '§ 120d' durch die Angabe '§ 120e' ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts.'

43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort 'Rheinprovinz' durch das Wort 'Rheinland' ersetzt.

44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.'

b) Satz 2 wird aufgehoben.

45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort 'beziehen,' das Wort 'monatlich' eingefügt.

46. In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'des Erreichens der Regelaltersgrenze' ersetzt.

47. § 187 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.'

b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

'Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.'

48. In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

49. In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter 'von länger als drei Tagen' gestrichen.

50. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter 'oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht,' gestrichen.

51. § 210 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter 'das 65. Lebensjahr vollendet' durch die Wörter 'die Regelaltersgrenze erreicht' ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.'

52. In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter 'Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten' durch die Wörter 'allgemeinen Rentenversicherung' ersetzt.

53. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird.'

54. Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

'§ 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.'

55. Der bisherige § 235 wird § 234a.

56. Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:

'§ 235 Regelaltersrente

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:


Versicherte
Geburtsjahr | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

1947 | 1 | 65 | 1

1948 | 2 | 65 | 2

1949 | 3 | 65 | 3

1950 | 4 | 65 | 4

1951 | 5 | 65 | 5

1952 | 6 | 65 | 6

1953 | 7 | 65 | 7

1954 | 8 | 65 | 8

1955 | 9 | 65 | 9

1956 | 10 | 65 | 10

1957 | 11 | 65 | 11

1958 | 12 | 66 | 0

1959 | 14 | 66 | 2

1960 | 16 | 66 | 4

1961 | 18 | 66 | 6

1962 | 20 | 66 | 8

1963 | 22 | 66 | 10.


Für Versicherte, die

1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.'

57. § 236 wird wie folgt gefasst:

'§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:


Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

1949 | | |

Januar | 1 | 65 | 1

Februar | 2 | 65 | 2

März - Dezember | 3 | 65 | 3

1950 | 4 | 65 | 4

1951 | 5 | 65 | 5

1952 | 6 | 65 | 6

1953 | 7 | 65 | 7

1954 | 8 | 65 | 8

1955 | 9 | 65 | 9

1956 | 10 | 65 | 10

1957 | 11 | 65 | 11

1958 | 12 | 66 | 0

1959 | 14 | 66 | 2

1960 | 16 | 66 | 4

1961 | 18 | 66 | 6

1962 | 20 | 66 | 8

1963 | 22 | 66 | 10.


Für Versicherte, die

1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1. nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

2. entweder

a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:


Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat | Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter

Jahr | Monat

1948 | |

Januar - Februar | 62 | 11

März - April | 62 | 10

Mai - Juni | 62 | 9

Juli - August | 62 | 8

September - Oktober | 62 | 7

November - Dezember | 62 | 6

1949 | |

Januar - Februar | 62 | 5

März - April | 62 | 4

Mai - Juni | 62 | 3

Juli - August | 62 | 2

September - Oktober | 62 | 1

November - Dezember | 62 | 0

1950 - 1963 | 62 | 0.'


58. § 236a wird wie folgt gefasst:

'§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:


Versicherte
Geburtsjahr
Geburts-
monat | An-
hebung
um
Monate | auf Alter | vorzeitige
Inanspruch-
nahme
möglich
ab Alter

Jahr | Monat | Jahr | Monat

1952 | | | | |

Januar | 1 | 63 | 1 | 60 | 1

Februar | 2 | 63 | 2 | 60 | 2

März | 3 | 63 | 3 | 60 | 3

April | 4 | 63 | 4 | 60 | 4

Mai | 5 | 63 | 5 | 60 | 5

Juni -
Dezember | 6 | 63 | 6 | 60 | 6

1953 | 7 | 63 | 7 | 60 | 7

1954 | 8 | 63 | 8 | 60 | 8

1955 | 9 | 63 | 9 | 60 | 9

1956 | 10 | 63 | 10 | 60 | 10

1957 | 11 | 63 | 11 | 60 | 11

1958 | 12 | 64 | 0 | 61 | 0

1959 | 14 | 64 | 2 | 61 | 2

1960 | 16 | 64 | 4 | 61 | 4

1961 | 18 | 64 | 6 | 61 | 6

1962 | 20 | 64 | 8 | 61 | 8

1963 | 22 | 64 | 10 | 61 | 10.


Für Versicherte, die

1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und

2. entweder

a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

oder

b) Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei Beginn der Altersrente

a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder

b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.'

59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, oder

2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben.'

60. § 238 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

'(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:


Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

1952 | | |

Januar | 1 | 60 | 1

Februar | 2 | 60 | 2

März | 3 | 60 | 3

April | 4 | 60 | 4

Mai | 5 | 60 | 5

Juni - Dezember | 6 | 60 | 6

1953 | 7 | 60 | 7

1954 | 8 | 60 | 8

1955 | 9 | 60 | 9

1956 | 10 | 60 | 10

1957 | 11 | 60 | 11

1958 | 12 | 61 | 0

1959 | 14 | 61 | 2

1960 | 16 | 61 | 4

1961 | 18 | 61 | 6

1962 | 20 | 61 | 8

1963 | 22 | 61 | 10.


Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.'

b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4.

61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

62. Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

'(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:


Todesjahr
des Versicherten | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

2012 | 1 | 45 | 1

2013 | 2 | 45 | 2

2014 | 3 | 45 | 3

2015 | 4 | 45 | 4

2016 | 5 | 45 | 5

2017 | 6 | 45 | 6

2018 | 7 | 45 | 7

2019 | 8 | 45 | 8

2020 | 9 | 45 | 9

2021 | 10 | 45 | 10

2022 | 11 | 45 | 11

2023 | 12 | 46 | 0

2024 | 14 | 46 | 2

2025 | 16 | 46 | 4

2026 | 18 | 46 | 6

2027 | 20 | 46 | 8

2028 | 22 | 46 | 10

ab 2029 | 24 | 47 | 0.'


63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

'Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:


Todesjahr
des Versicherten | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

2012 | 1 | 60 | 1

2013 | 2 | 60 | 2

2014 | 3 | 60 | 3

2015 | 4 | 60 | 4

2016 | 5 | 60 | 5

2017 | 6 | 60 | 6

2018 | 7 | 60 | 7

2019 | 8 | 60 | 8

2020 | 9 | 60 | 9

2021 | 10 | 60 | 10

2022 | 11 | 60 | 11

2023 | 12 | 61 | 0

2024 | 14 | 61 | 2

2025 | 16 | 61 | 4

2026 | 18 | 61 | 6

2027 | 20 | 61 | 8

2028 | 22 | 61 | 10

ab 2029 | 24 | 62 | 0.'


64. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:

vorherige Änderung

'(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.'



'(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren.'

65. § 254d Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben.

66. Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grundlage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Absatzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost) verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungsfaktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird.'

67. In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'Rentenwert (Ost)' die Wörter 'und den Ausgleichsbedarf (Ost)' eingefügt.

68. § 255d wird wie folgt gefasst:

'§ 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2007 0,9825.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2007 0,9870.'

69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

'(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.'

70. § 255g wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010'.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.'

71. § 263 Abs. 2a Satz 3 wird aufgehoben.

72. § 264c wird wie folgt gefasst:

'§ 264c Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:


Bei Beginn
der Rente oder bei Tod
des Versicherten im | tritt an die Stelle
des Lebensalters

65 Jahre
das Lebens-
alter | 62 Jahre
das Lebens-
alter

Jahr | Monat | Jahre | Monate | Jahre | Monate

vor 2012 | | 63 | 0 | 60 | 0

2012 | Januar | 63 | 1 | 60 | 1

2012 | Februar | 63 | 2 | 60 | 2

2012 | März | 63 | 3 | 60 | 3

2012 | April | 63 | 4 | 60 | 4

2012 | Mai | 63 | 5 | 60 | 5

2012 | Juni -
Dezember | 63 | 6 | 60 | 6

2013 | | 63 | 7 | 60 | 7

2014 | | 63 | 8 | 60 | 8

2015 | | 63 | 9 | 60 | 9

2016 | | 63 | 10 | 60 | 10

2017 | | 63 | 11 | 60 | 11

2018 | | 64 | 0 | 61 | 0

2019 | | 64 | 2 | 61 | 2

2020 | | 64 | 4 | 61 | 4

2021 | | 64 | 6 | 61 | 6

2022 | | 64 | 8 | 61 | 8

2023 | | 64 | 10 | 61 | 10.


§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.'

73. Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt:

'(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:


Bei Beginn der Rente im | tritt an die Stelle
Lebensalters des
64 Jahre
das Lebensalter

Jahr | Monat | Jahre | Monate

2012 | Januar | 62 | 1

2012 | Februar | 62 | 2

2012 | März | 62 | 3

2012 | April | 62 | 4

2012 | Mai | 62 | 5

2012 | Juni - Dezember | 62 | 6

2013 | | 62 | 7

2014 | | 62 | 8

2015 | | 62 | 9

2016 | | 62 | 10

2017 | | 62 | 11

2018 | | 63 | 0

2019 | | 63 | 2

2020 | | 63 | 4

2021 | | 63 | 6

2022 | | 63 | 8

2023 | | 63 | 10.


§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.'

74. Die §§ 276b und 276c werden aufgehoben.

75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

'soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1).'

b) Folgende Sätze werden angefügt:

'Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen, wenn dies vom Familiengericht angeordnet worden ist (§ 264a Abs. 2 Satz).'

76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter 'Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

77. § 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

'Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.'

78. § 302 Abs. 5 wird aufgehoben.

79. In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

80. § 302b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'zur Vollendung des 65. Lebensjahres' durch die Wörter 'zum Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'vollendeten 65. Lebensjahr' durch die Wörter 'Erreichen der Regelaltersgrenze' ersetzt.

81. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit

a) in voller Höhe das 0,57fache,

b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,

c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten,

3. bei einer Rente für Bergleute

a) in voller Höhe das 0,76fache,

b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,

c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.'

82. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.'

83. Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.