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Artikel 1 - Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (1. AEntGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 AEntG § 1, § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 9
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230)" gestrichen.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für einen Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat, sowie für Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Angabe Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3" wird durch die Angabe Absatz 1 oder 3" ersetzt. - d)
- Absatz 3a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Angabe Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe Absatz 1" und die Wörter Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Absätze 1 bis 3a finden keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil eines Liefervertrages sind, für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und von Facharbeitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausgeführt werden, wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch."
- 2.
- In § 1a werden die Wörter Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter Werk- oder Dienstleistungen" und die Angabe Abs. 2a, 3" durch die Angabe Abs. 2, Abs. 3" ersetzt.
- 3.
- § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung der Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, Abs. 2, 3 Satz 2 und 3 und Abs. 3a Satz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, bereitzuhalten." - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Angabe § 1 Abs. 1, 2a oder 3" durch die Angabe § 1 Abs. 1 oder 3" und das Wort Bauleistung" durch die Wörter Werk- oder Dienstleistung" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort Namen" durch das Wort Familiennamen" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 werden der Klammerzusatz (Baustelle)" durch ein Komma und die Wörter bei Bauleistungen die Baustelle" ersetzt.
- ccc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,". - ddd)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Änderungen zu diesen Angaben sind zu melden. Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Das Wort er" wird durch die Wörter der Entleiher" und das Wort Bauleistung" wird durch die Wörter Werk- oder Dienstleistung" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 1 werden das Wort Namen" durch das Wort Familiennamen" ersetzt und die Wörter von ihm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen.
- ccc)
- In Nummer 3 werden der Klammerzusatz (Baustelle)" durch ein Komma und die Wörter bei Bauleistungen die Baustelle" ersetzt.
- ddd)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
5. Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers,". - eee)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
6. die Branche, in die die Arbeitnehmer entsandt werden sollen,". - fff)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
7. Familienname, Vorname und Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers."
- bb)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser die in § 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2.
- unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann,
- 3.
- wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistung dies erfordern."
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 4 zu bestimmen."
- 5.
- In § 4 werden das Wort die" durch das Wort der" und das Wort Baustelle" durch die Wörter Ort der Werk- oder Dienstleistung" ersetzt.
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
1a. entgegen § 1 Abs. 2 eine dort genannte Arbeitsbedingung nicht gewährt oder einen Beitrag nicht leistet,". - bb)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anmeldung oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder". - cc)
- Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
9. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 eine Versicherung nicht beifügt."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter Werk- oder Dienstleistungen" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. AEntGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. AEntGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)
V. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1401; aufgehoben durch § 3 V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304
Eingangsformel AEntGMeldV
... vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), von denen § 3 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) neu gefasst und § 1 Abs. 1 ... vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) neu gefasst und § 1 Abs. 1 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) ...
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)
V. v. 03.03.2009 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 2 V. v. 31.08.2009 BGBl. I S. 3000
Eingangsformel AEntGMeldstellV
... 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996, dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) eingefügt worden ist, ...
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