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§ 5 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen
(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 252 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 5 WRMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 252 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 319 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 WRMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WRMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WRMG Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen
... des Betriebs von Abwasseranlagen über die Regelungen der §§ 4 und 5 hinaus 1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und ...
§ 7 WRMG Anhörung beteiligter Kreise
... den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung ...
§ 15 WRMG Bußgeldvorschriften (vom 11.07.2013)
... fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder entgegen § 8 Abs. 1 ... 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 5 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 252 11. ZustAnpV Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
... In § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 319 10. ZustAnpV Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die ...
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