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§ 6 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 17.07.2013 BGBl. I S. 2538; zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 05.05.2007; FNA: 753-12 Wasserwirtschaft
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§ 6 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen



Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Regelungen der §§ 4 und 5 hinaus

1.
das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und

2.
das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken.

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Zitierungen von § 6 WRMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WRMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WRMG Anhörung beteiligter Kreise
... den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des ...
§ 15 WRMG Bußgeldvorschriften (vom 11.07.2013)
... nach § 14 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...