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Änderung § 16 WRMG vom 01.10.2021

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§ 16 WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 16 WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 71 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Umweltbundesamtes nach Absatz 1 zu bestimmen.



 
(heute geltende Fassung)