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Änderung § 2 WRMG vom 09.11.2011
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§ 2 WRMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung | § 2 WRMG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Zubereitungen oder Produkte. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch | (Text neue Fassung) (1) 1 Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. 2 Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch |
1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, 2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie 3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können. | |
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend. | (2) 1 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. 2 Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend. |
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