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Änderung § 3 WRMG vom 09.11.2011

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§ 3 WRMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung
§ 3 WRMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeine Pflichten


(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.

(2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Gemeinschaft hat.

(Text neue Fassung)

(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.


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