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Änderung § 11 WRMG vom 09.11.2011
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§ 11 WRMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.11.2011 geltenden Fassung | § 11 WRMG n.F. (neue Fassung) in der am 09.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verzeichnis anerkannter Labors | |
(Text alte Fassung) Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften regelmäßig über eingetretene Änderungen. | (Text neue Fassung) Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unterrichtet die Europäische Kommission regelmäßig über eingetretene Änderungen. |
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