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Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung (11. EUrlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2007 BGBl. I S. 604 (Nr. 17); Geltung ab 05.05.2007
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2007 EUrlV § 7

Dem § 7 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Für Urlaub aus dem Jahre 2006 verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate."

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Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. EUrlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. EUrlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 11. EUrlVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer ...