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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe (HolzBautSchAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe
Teil I: Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Holzarten unterscheiden b) Lebensweisen und Eigenschaften von: - Echtem Hausschwamm - Braunem Kellerschwamm - Weißem Porenschwamm - Eichenporling - Tannenblättling - Zaunblättling - Muschelkrempling - Ockerfarbenem Sternsetenpilz und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp- fungsmaßnahmen vorbereiten | 10 | |
d) Lebensweisen und Eigenschaften von: - Gewöhnlichem Nagekäfer - Weichem Nagekäfer - Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock - Halsgrubenbock - Mulmbock - Gewöhnlichem Werftkäfer - Ameisen unterscheiden und diese Schadorganismen an ge- schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren | 6 | |||
2 | Durchführen von vorbeugen- den Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz- schutzmaßnahmen unterscheiden b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an- wenden, insbesondere: - Streichverfahren - Spritzverfahren - Schaumverfahren - Bohrlochtränkverfahren - Bohrlochdrucktränkverfahren | 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs- verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: - bei Hausbockbefall im Dachstuhl - bei Insektenbefall an Balkenköpfen - bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern - bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen - bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge- fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten | 8 | |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge- gebenen Sicherheitsabstandes behandeln | 6 | |
b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus- bauen | 3 | |||
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali- sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß- nahmen vorbereiten b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks- außenabdichtungen ausführen c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs- stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs- schlämmen und Sperrputzsystemen | 9 | |
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden e) mineralische Innenabdichtungen durchführen | 9 | |||
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir- kungen unterscheiden b) Injektionstechniken unterscheiden c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch- tigkeit durchführen | 10 | |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter- scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen- dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz- systemen b) Schadensaufnahme durchführen c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent- fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen d) Fugen abdichten e) Risse und Fehlstellen verschließen f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen | 10 | |
8 | Austrocknen durch- feuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor- bereiten c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen d) technische Bauwerkstrocknung durchführen | 2 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Information und Kommunikation, kunden- orientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) | a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen b) Fachbegriffe anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) Arbeiten kundenorientiert durchführen | 2 | |
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh- men und weiterleiten g) Gespräche kundenorientiert führen | 2 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf- trägen festlegen b) Skizzen erstellen und anwenden c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren d) Materialbedarf ermitteln e) Ausführungszeit einschätzen f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen | 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions- fähigkeit prüfen, handhaben und warten b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er- greifen | 3 | |
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen | 2 | |||
8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) | a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar- beiten | 3 | |
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen c) Arbeitsberichte erstellen | 4 | |
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be- reich beitragen e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten | 2 |
Teil II: Berufsausbildung zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Unterscheiden von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen sowie Vorbereiten dieser Untergründe (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 1) | a) Holzarten unterscheiden b) Lebensweisen und Eigenschaften von: - Echtem Hausschwamm - Braunem Kellerschwamm - Weißem Porenschwamm - Eichenporling - Tannenblättling - Zaunblättling - Muschelkrempling - Ockerfarbenem Sternsetenpilz und von Schimmelpilzen unterscheiden und anhand von Myzel und Fruchtkörpern identifizieren c) Bauteile für Holzschutz- und Schwammbekämp- fungsmaßnahmen vorbereiten | 10 | |
d) Lebensweisen und Eigenschaften von: - Gewöhnlichem Nagekäfer - Weichem Nagekäfer - Hausbock - Trotzkopf - Buntem Nagekäfer - Braunem Splintholzkäfer - Blauem Scheibenbock - Halsgrubenbock - Mulmbock - Gewöhnlichem Werftkäfer - Ameisen unterscheiden und diese Schadorganismen an ge- schädigtem Holz identifizieren, insbesondere anhand von Nagsel, Fraßgang, Schlupfloch und Holzart e) Art und Umfang des Schädlingsbefalls mit Hilfe von Werkzeugen und Feuchtemessgeräten feststellen und dokumentieren | 6 | |||
2 | Durchführen von vorbeugen- den Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 2) | a) vorbeugende konstruktive und chemische Holz- schutzmaßnahmen unterscheiden b) vorbeugende chemische Holzschutzverfahren an- wenden, insbesondere: - Streichverfahren - Spritzverfahren - Schaumverfahren - Bohrlochtränkverfahren - Bohrlochdrucktränkverfahren | 8 | |
3 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 3) | a) chemische Behandlungen, Heißluft- und Begasungs- verfahren unterscheiden; besondere Bestimmungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit darstellen b) chemische Behandlungsmaßnahmen durchführen, insbesondere: - bei Hausbockbefall im Dachstuhl - bei Insektenbefall an Balkenköpfen - bei Insektenbefall an Fachwerkhölzern - bei Insektenbefall in Verbindung mit Pilzen - bei Splintholzkäferbefall an Einbauteilen c) Holzschutzmittel entsprechend Prüfprädikat und Ge- fährdungsklasse einsetzen und verarbeiten | 8 | |
4 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 4) | a) pilzbefallene Bauteile unter Einbeziehung des vorge- gebenen Sicherheitsabstandes behandeln | 6 | |
b) nicht befallene Bauteile sichern und geschädigte Bauteile unter Einbeziehung beteiligter Gewerke aus- bauen | 3 | |||
5 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher Außen- und Innenabdichtungen an erdberührten Bauteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 5) | a) Untergründe für spachtel- und spritzbare minerali- sche und kunststoffmodifizierte Abdichtungsmaß- nahmen vorbereiten b) mineralische und kunststoffmodifizierte Bauwerks- außenabdichtungen ausführen c) Eigenschaften und Verwendung von Abdichtungs- stoffen unterscheiden, insbesondere von Dichtungs- schlämmen und Sperrputzsystemen | 9 | |
d) Gräben an erdberührten Bauteilen hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen unterscheiden e) mineralische Innenabdichtungen durchführen | 9 | |||
6 | Vorbereiten und Durchführen nachträglicher chemischer Horizontalabdichtungen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 6) | a) Injektionsstoffe hinsichtlich Anforderungen und Wir- kungen unterscheiden b) Injektionstechniken unterscheiden c) Injektionen von Mauerwerken gegen kapillare Feuch- tigkeit durchführen | 10 | |
7 | Vorbereiten von Flächen und Aufbringen von Sanierputzen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 7) | a) Sanierputzsysteme und deren Funktionsprinzip unter- scheiden, insbesondere Eigenschaften und Anwen- dungsbereiche sowie Bestandteile von Sanierputz- systemen b) Schadensaufnahme durchführen c) Untergründe vorbereiten, insbesondere Altputze ent- fernen, Fugen ausräumen, Oberflächen mechanisch reinigen und Salzbehandlungen durchführen d) Fugen abdichten e) Risse und Fehlstellen verschließen f) Sanierung mittels Spritzbewurf, Porengrundputz und Sanierputz durchführen | 10 | |
8 | Austrocknen durch- feuchteter Bauwerke (§ 4 Abs. 3 Abschnitt A Nr. 8) | a) Trocknungsverfahren und -geräte unterscheiden b) Wasser abpumpen und Trocknungsmaßnahmen vor- bereiten c) bauliche Maßnahmen zur Austrocknung von Boden- und Wandflächen durchführen d) technische Bauwerkstrocknung durchführen | 2 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Holzschutz
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 1) | a) Kunden informieren b) Sachverhalte darstellen c) fertig gestellte Arbeiten übergeben d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen- tieren e) Datensysteme nutzen f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an- wenden | 5 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 2) | a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen b) Aufmaße erstellen c) Volumen berechnen d) Baustellen einrichten, sichern und auflösen | 6 |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 3) | a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten b) Anlagen handhaben und warten c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schä- den an Anlagen ergreifen | 2 |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 4) | a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög- lichkeiten unterscheiden b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor- gung zuführen | 3 |
5 | Prüfen von Schäden an Holz, Holzbauteilen und Einbindungsbereichen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 5) | a) Lebensweisen und Eigenschaften von tierischen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: - Gestreiftem Nadelholzborkenkäfer - Laubnutzholzborkenkäfer - Gemeiner Holzwespe - Riesenholzwespe - Holzbohrmuschel - Termiten b) Insektengruppen nach Lebensräumen Frischholz, Trockenholz und Faulholz unterscheiden c) Lebensweisen und Eigenschaften von pflanzlichen Holzschädlingen unterscheiden und identifizieren, insbesondere von: - Zimtbraunem Porenschwamm - Gemeinem Spaltblättling - Großem Rindenpilz - Eichenwirrling - Schuppigem Sägeblättling d) Bläuepilze, Myxomyceten und Schimmel unterschei- den und identifizieren e) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Endoskopie und Bohrwiderstandsmessgeräte | 8 |
6 | Bekämpfen holzzerstörender Insekten durch alternative Verfahren und Sonder- verfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 6) | a) Alternativen zur chemischen Behandlung unterschei- den, insbesondere thermische Verfahren und Bega- sungsverfahren, Vor- und Nachteile der Verfahren so- wie Grenzen und Möglichkeiten erläutern b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes, ins- besondere unter Berücksichtigung des Denkmal- schutzes, bewerten; Vorschläge zum Sanierungskon- zept machen c) Holzbauteile für alternative Verfahren sowie für Son- derverfahren im Bereich des Holzschutzes vorberei- ten d) thermische Verfahren sowie Sonderverfahren im Be- reich des Holzschutzes anwenden | 12 |
7 | Behandeln und Beseitigen von Pilzbefall durch alternative Verfahren und Sonderverfahren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 7) | a) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung unterscheiden, insbesondere hin- sichtlich gerätetechnischem und finanziellem Auf- wand, Risiken und Haftungsregelungen b) Sonderverfahren im Bereich des Holzschutzes und der Holzsanierung anwenden | 12 |
8 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt B Nr. 8) | a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 4 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bautenschutz
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 1) | a) Kunden informieren b) Sachverhalte darstellen c) fertig gestellte Arbeiten übergeben d) Informationen aufbereiten, auswerten und dokumen- tieren e) Datensysteme nutzen f) fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen an- wenden | 5 |
2 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 2) | a) Arbeitsabläufe planen und mit beteiligten Gewerken und Kunden abstimmen b) Aufmaße erstellen c) Baustellen einrichten, sichern und auflösen | 6 |
3 | Handhaben, Einrichten und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 3) | a) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten b) Anlagen handhaben und warten c) Störungen und Schäden an Anlagen feststellen d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Anlagen ergreifen | 2 |
4 | Unterscheiden, Lagern und Entsorgen von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 4) | a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Inhaltsstoffe sowie Einsatzmög- lichkeiten unterscheiden b) Gefahrstoffe nach Vorschrift lagern und der Entsor- zuführen | 3 |
5 | Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von erdberührten Bauwerksteilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 5) | a) Bauwerksteile prüfen und beurteilen b) Maßnahmen zur Vorbereitung von Bauwerksteilen vorschlagen c) Bauwerksteile vorbereiten | 6 |
6 | Erkennen und Prüfen von Schäden an erdberührten Bauwerken und Bauwerks- teilen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 6) | a) Prüfmethoden und -geräte anwenden, insbesondere Darrmethode und CM-Gerät b) Untersuchungen zur Schadensfindung durchführen, insbesondere durch Bauzustandsanalyse und Labor- diagnostik c) Schäden und deren Ursachen feststellen und doku- mentieren | 4 |
7 | Vorbereiten und Durchführen abdichtender Injektionen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 7) | a) Anwendungsbereiche und Injektionsstoffe unter- scheiden b) Sanierungsbereiche vorbereiten c) Partialabdichtungen, Flächeninjektionen und Schleier- injektionen durchführen und dokumentieren | 10 |
8 | Vorbereiten und Durchführen mechanischer Horizontal- sperren (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 8) | a) mechanische Horizontalsperrverfahren unterscheiden b) mechanische Horizontalsperren, insbesondere Maueraustauschverfahren, Blecheinschlagverfahren, Kernbohrverfahren sowie Schneide- und Sägeverfah- ren durchführen | 5 |
9 | Analysieren und Sanieren von Feuchtigkeitsschäden sowie Schäden durch Salze (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 9) | a) Schadensursachen und Auswirkungen von Putzzer- störungen unterscheiden b) Beprobung und Salzanalyse vor Ort durchführen c) Gesamtversalzungsgrad bestimmen d) Feuchte und Salzbilanz bestimmen e) Maßnahmen der Putzsanierung in Abhängigkeit des Versalzungsgrades unterscheiden f) Putzsanierung durchführen | 7 |
10 | Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 3 Abschnitt C Nr. 10) | a) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 4 |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Information und Kommuni- kation, kundenorientiertes Verhalten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 5) | a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen b) Fachbegriffe anwenden c) Daten erfassen, sichern und pflegen d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden e) Arbeiten kundenorientiert durchführen | 2 | |
f) Wünsche und Einwände von Kunden entgegenneh- men und weiterleiten g) Gespräche kundenorientiert führen | 2 | |||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsschritten (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 6) | a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsauf- trägen festlegen b) Skizzen erstellen und anwenden c) Massenermittlung durchführen und dokumentieren d) Materialbedarf ermitteln e) Ausführungszeit einschätzen f) Material-, Werkzeug-, Geräte- und Maschineneinsatz sicherstellen g) Arbeitsplätze einrichten, sichern und auflösen | 5 | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 7) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auf Funktions- fähigkeit prüfen, handhaben und warten b) Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen c) Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Werkzeugen, Geräten und Maschinen er- greifen | 3 | |
d) Leitern und Arbeitsgerüste nach Vorgabe auf- und abbauen | 2 | |||
8 | Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 8) | a) Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, entsprechend dem Einsatz unterscheiden b) Vorschriften zur Aufbewahrung von Gefahrstoffen auf der Baustelle anwenden c) fertige und zu mischende Werkstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, auf der Baustelle nach Vorgaben verar- beiten | 3 | |
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Abschnitt D Nr. 9) | a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) eigene Arbeiten anhand von Vorgaben auf Qualität prüfen c) Arbeitsberichte erstellen | 4 | |
d) zur Verbesserung der Arbeitsqualität im eigenen Be- reich beitragen e) Ergebnisse dokumentieren und bewerten | 2 |
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