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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print (MedienGDiPriAusbV k.a.Abk.)
V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628 (Nr. 18); aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-31 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-31 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion,
- 3.
- Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht
(4) Im Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes soll der Prüfling eine praktische Aufgabe durchführen. In den Prüfungsbereichen Gestaltungsgrundlagen und Medienproduktion sowie Kommunikation, Arbeits- und Sozialrecht soll er schriftliche Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bearbeiten. Die Prüfungszeit soll sieben Stunden nicht überschreiten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print/zur Mediengestalterin Digital und Print
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MedienGDiPriAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienGDiPriAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MedienGDiPriAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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